Satzung

donum vitae Kreisverband Warendorf e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „donum vitae - Kreisverband Warendorf e.V. - zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens“, im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist auf Bundesebene Mitglied in ‚donum vitae - zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V.‘. Der Verein versteht sich als selbstständiger Kreisverband von „DONUM VITAE zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V.“ mit Sitz in Bonn.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Sicherstellung der Beratung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Schwangerschaftskon-fliktgesetzes (SchKG), des Strafgesetzbuches (StGB), des Schwanger-schaftskonfliktausführungsgesetzes (AG SchKG) und der Verordnung dazu (VO AG SchKG) sowie des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) in der jeweils gültigen Fassung.
Diese umfassen insbesondere
• die Beratung im Schwangerschaftskonflikt in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft,
• die Beratung im Umfeld von vertraulicher Geburt,
• die Beratung bei unerfülltem Kinderwunsch,
• die allgemeine Schwangerenberatung,
• die Beratung vor, während und nach der Pränataldiagnostik,
• die Lebensberatung von Familien mit Kleinkind,
• die Beratung über ‚Frühe Hilfen‘ und die sexualpädagogische Prävention.

Die Zweckverwirklichung der Mildtätigkeit erfolgt durch die Beratung und die
Hilfe für Frauen und ihre Familien vor, während und nach der Geburt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
Zugleich fördert der Verein die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen der freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der sexualpädagogischen Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Einzelfallhilfe und Gruppenarbeit in Jugendeinrichtungen, Jugendverbänden und Schulen. Themenschwerpunkte sind hierbei: verantwortlicher Umgang mit Sexualität, Partnerschaft und Empfängnisverhütung sowie mit Schwangerschaftskonflikten.
Der Verein unterstützt die Behindertenhilfe und stellt seine Angebote Menschen mit und ohne Behinderung zur Verfügung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Frauen und Männer sein, die aufgrund ihres Werteverständnisses die Ausrichtung des Vereins sowie Zweck und Aufgaben des Vereins anerkennen, und andere juristische Personen, deren Zweck und Aufgaben dem in § 2 genannten Zweck und den dort genannten Aufgaben nicht entgegenstehen.
2. Mitgliedsbeiträge werden nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme wird durch eine schriftliche Erklärung des Vorstandes wirksam.

§ 5 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber Vorstand oder durch Tod,
2. durch Ausschluss, der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer Person. Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre, vom Tag der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
2. Der Vorstand bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen, insbesondere für die Einrichtung der Beratungsstelle und die Beantragung ihrer staatlichen Anerkennung.
2. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
3. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen.
4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als fünftausend Euro (5.000 €) die Zustimmung der Mitgliederver- sammlung erforderlich ist.
5. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Vereins an.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung von dem/der Vorsitzenden einzuladen.
Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgesandt worden ist. Der Tag der Absendung und der Mitgliederversammlung wird nicht mitgerechnet.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Wahl der zwei Kassenprüfer,
d) die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichtes,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
h) die Verabschiedung und Änderung der Satzung.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
7. Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder geändert werden, wenn der Wortlaut des Änderungsantrages mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben worden ist.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorstand und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wohlfahrtspflege insbesondere zu Gunsten des Lebensschutzes von ungeborenen Kindern und schwangeren Frauen.

§ 12 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds und notwendigem Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft nimmt der Verein (Benennung der Daten wie z.B.: Adresse und Bankverbindung) erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV- System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
2. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.